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Grabschändungen (Vandalismus) im Mai 2008 |
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Grabschändungen im Mai 2008 schon wieder an der selben Grabstätte im Gewann F Gewann F 130, schräg gegenüber der Mausoleum "Reichenbach-Lessonitz" steht ein 1909 entworfenes Postament aus rotem Sandstein, das eine Urne trägt. Vier puttenartige Kindergestalten nehmen diese in ihre Mitte. |
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Es ist eine Schande: In den ersten Maitagen 2008 wurde an dem obigen, denkmalgeschützten Grabmal der letzte Puttenkopf auch noch von Unbekannten abgeschlagen. Vermutlich zwischen dem 1. und 4. Mai 2008. Vor fast genau einem Jahr mußten schon drei der Kindergestalten ihre Köpfe lassen. |
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Jetzt ist auch - wieder durch Vandalismus - die vierte Kindergestalt kopflos. |
Danke an Dieter Georg für die Fotos |
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Das Gesetz | |
Geregelt wird die Grabschändung in § 168 des Strafgesetzbuches. (1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt. (3) Der Versuch ist strafbar. |
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